Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn § 49a Abs. 3 EO erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 EO auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 EO gerichtet ist. Nach § 49a Abs. 3 EO ist das Exekutionsverfahren auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
07.01.2025
07.01.2027
3 Personen
·1 Gewerbe
·1 Edikte
·-194.344,5 € Bilanzgewinn 2022
Adresse
xx x, 9999 Unbekannte Plz
Unternehmenszweck
Erwerb, Verwaltung, Verwertung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Entwicklung, Errichtung, Verwertung und Vermietung von Immobilien
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilien…
-193.638 €
Immaterielle Vermögensgegenstände
0 €
Aktivierte Eigenleistungen
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Sachanlagen
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Vorräte
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Forderungen
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Wertpapiere
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Liquide Mittel
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Gewinnrücklagen
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